Stellungnahme zur angekündigten Ablehnung des Antrags auf Einrichtung eines Wagenplatzes…

Wer sich mit den städtischen Institutionen einläßt darf keine Angst vor komplizierten Überschriften haben :-).

Also: Wir haben schon im März bei der zuständigen Verwaltung vom Bezirk Mitte einen Antrag auf Einrichtung eines Wagenplatzes auf der von uns genutzten Fläche eingereicht. Dieser blieb monatelang unbeachtet; statt dessen tönte Markus Schreiber fortgesetzt von Räumen und Wegschaffen. Am 20. September hat das Amt dann mitgeteilt, dass es beabsichtigt, den Antrag abzulehnen (PDF) – wir aber bis zum 4. Oktober weitere „Tatbestände vorbringen“ können. Auch wenn das Abendblatt es nicht glauben will: Dies haben wir getan; viel Spaß bei der Lektüre:

An:
Bezirksamt Hamburg Mitte
Fachamt Bauprüfung
Klosterwall 2
20095 Hamburg

4.10.2011

Bauwagenplatz Zomia
Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Wohnwagengesetz
Ihr Zeichen: XXXXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte XXXXX,

Antragsteller ist der Verein „Initiative zur Beförderung alternativer Wohnformen e.V.“. Die zustellungsfähige Anschrift lautet:
XXXXXXXXX

Zu Ihrem Schreiben vom 19.9.2011 nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Genehmigung ist nicht auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen, sondern ihre Erteilung steht zumindest in Ihrem Ermessen.

Sie können sich einer positiven Entscheidung über die Genehmigung nicht dadurch entziehen, dass Sie sich auf vermeintlich zwingendes Bauplanungsrecht berufen. Wir möchten vorweg bemerken, dass es nach Ziffer 3.2.2.2. der Ausführungsbestimmungen zum Hamburgischen Wohnwagengesetz um eine Genehmigung für maximal fünf Jahre geht. Der hier zu berücksichtigenden Planungshorizont ist damit deutlich kürzer als im Baurecht üblich. Die Entscheidung hat sich deshalb vorrangig an den tatsächlichen gegenwärtigen Gegebenheiten im Planungsgebiet zu orientieren. Ihre Begründung stützt sich hingegen ausschließlich auf die formellen Festsetzungen eines 50 Jahre alten Bebauungsplans. Dass dieser Bebauungsplan mit den tatsächlichen Verhältnissen rund um den Wagenplatz nichts zu tun hat, dürfte auch Ihnen klar sein. Auch wissen Sie ebenso gut wie wir, dass sich daran in den nächsten fünf Jahren nichts ändern wird.

1. Die Festsetzung als Industriegebiet durch den Bebauungsplan Wilhelmsburg 28 i.V.m § 9 BauNVO 1962 ist überhaupt nicht mehr wirksam, sondern außer Kraft getreten, weil sie funktionslos ist.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit erstens die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Zu dieser ersten Voraussetzung ist erläuternd klarzustellen, dass bei der von ihr ausgehenden Prüfung nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt, also die Betrachtung darauf beschränkt werden darf, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite, und zu würdigen ist ferner nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Hinzutreten muss aber außerdem als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss zweitens in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977, IV C 39.75 )

Die Festsetzung als Industriegebiet ist schon auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr in Kraft. Das gesamte Plangebiet wurde bei der Sturmflut von 1962 überflutet und dadurch zu Brachland. Anschließend erfolgte im Bebauungsplan die Festsetzung als Industriegebiet. Auch nach fast 50 Jahren hat sich jedoch kein einziger Industriebetriebe angesiedelt. Stattdessen ist aus dem Brachland ein Wäldchen geworden, das von den Anwohnern der anliegenden Wohngebiete als Naherholungsgebiet genutzt wird und in dem sich nun der Bauwagenplatz Zomia angesiedelt hat. Dass es sich nicht um ein Industriegebiet handelt, ist derart offensichtlich, dass einem Vertrauen in die Festsetzung des Bebauungsplans jede Grundlage entzogen ist.

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