„Jede natürliche oder juristische Person kann die Zulassung eines Wohnwagenstandplatzes beantragen.“

Das Wohnwagengesetz. Ein Kommentar.

Wenn mensch dieser Tage zuhört, was Politik und Presse so über die Wagengruppe Zomia zu berichten wissen, kann mensch sich schon mal die Augen reiben und die Ohren putzen: Wir wären ja eigentlich kein Problem, aber leider… leider… sei Wohnen im Wagen in Hamburg nun mal verboten. Da könne mensch leider nix machen. Gesetze seien ja Gesetze.

Wenn so etwas mit mitleidsvollem Blick behauptet wird, neigt mensch leider manchmal zu Gutgläubigkeit – dabei würde ein Blick in die Gesetzeslage ganz hilfreich sein. Wir versuchen uns mal an einer Zusammenfassung:

Hamburg leistet sich ein extra Gesetz für Menschen wie uns: das Hamburger Wohnwagengesetz. Dieses „verbietet das Wohnen im Wagen“, so wird zumindest beherzt kolportiert. Soso. Verabschiedet wurde dieses Pamphlet im Jahr 1952. „Damals“ drang der Geist der NS-Zeit in einem Maße durch Hamburg, dass mensch allein aus diesem Grund vor jedem Gesetz aus dieser Zeit reissaus nehmen sollte. Am 5.5.1959 wurde das Gesetz verschärft, denn in der Zwischenzeit hatten sich größere Gruppen von Sinti und Roma auf dem Heiligengeistfeld niedergelassen. Ohne Bruch im Denken zur Dekade zuvor war klar: Die müssen weg, dafür muß ein Gesetz her! Seitdem galt: „Das Wohnen in Wohnwagen ist nicht zulässig“. Dieser in Druckerschwärze gegossene Antiziganismus existiert noch heute – 50 Jahre reichen anscheinend in Hamburg nicht aus, im Gesetzbuch mal aufzuräumen.

In den 80ern des vergangenen Jahrhunderts enstand dann auch in der Hansestadt das Phänomen „Wagenplätze“ und die Abstrusität des Wohnwagengesetzes wurde noch deutlicher. In einem Urteil vom 28.11.1994 wird das auch dem Oberverwaltungsgericht klar; es erklärt das Gesetz für nicht mehr zeitgemäß. Es geschieht… vorerst nichts. 1999 wurde das Hamburger Wohnwagengesetz dann schließlich verändert, um den bestehenden Plätzen irgend eine Form von Legalisierung zu ermöglichen. Warum die damalige SPD/GAL-Koalition das Gesetz nicht gleich gestrichen hat, bleibt ein Rätsel.

Dennoch: Seitdem gilt, dass Wagenplätze als Übergangsplätze und als Schaustellerplätze eingerichtet werden können. Für eingerichtete Plätze gilt die Bauordnung nicht und die dort abgestellten Wagen gelten als Wohnung. Wohnen im Wagen in aller Gesetzestreue ist also möglich – wenn, ja wenn mensch sich auf einem zugelassenen Stellplatz befindet. Außerhalb der zugelassenen Plätze ist Wagenleben weiterhin nicht zulässig, gilt als Ordnungswidrigkeit und ermöglicht dem Bezirk, den BewohnerInnen die Wagen wegzunehmen („einziehen“).

Die Wagengruppe Zomia befindet sich – selbstverständlich – nicht auf einem der paar zugelassenen Plätze in der Stadt. Wer auf dem rechten Auge blind ist kann deshalb das Wohnwagengesetz bemühen, um Zomia das Leben schwer zu machen. Dabei wird dann ein Gesetz zum „auflösen“ oder „abräumen“ (Bezirk Mitte) einer Gruppe von Menschen genutzt, vor dem man nicht nur wegen seines Inhalts, sondern auch aufgrund seiner Geschichte besser reissaus nehmen sollte. Geschichtsbewußtsein ist eine hohe Kunst, sagte schon mein Geschichtslehrer…

Das Hamburger Wohnwagengesetzt gehört ersatzlos gestrichen!

Und falls die SPD auch in dieser Regierungsperiode dazu nicht willens ist, sei an dieser Stelle an die Ausführungsbestimmungen erinnert: „Jede natürliche oder juristische Person kann die Zulassung eines Wohnwagenstandplatzes beantragen.“ Wer dann noch ein Problem mit der speziellen Widmung der Fläche (Industriegebiet) hat, lese die Bestimmungen noch etwas weiter: „Die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Rahmen des § 31 BauGB ist möglich.“

Viva Zomia! Wagenleben in Hamburg – gut, nötig und ach so leicht!

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